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2.1 Angebote des Lieferers sind freibleibend. Sind in dem Angebot Mengen, Maße oder Gewichte angegeben, oder sind Zeichnungen enthalten,
so gelten diese nur als annähernd. Wünscht der Kunde die Einhaltung exakter Maße, so hat er dies in seiner Bestellung zum Ausdruck zu bringen.
2.2 Pläne, Zeichnungen und sonstige Unterlagen werden dem Kunden zu Zwecken des Vertragsschlusses und ggf. zu seiner Durchführung übergeben. Der Lieferer behält sich das Eigentum daran vor. Ein Nutzungsrecht wird nicht eingeräumt. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Kunde ist zur Rückgabe verpflichtet, sobald die Vertragsverhandlungen scheitern oder die Unterlagen für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind.
2.3 Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.
2.4 Soweit der Kunde Muster, Pläne, Zeichnungen und sonstige Unterlagen zur Verfügung stellt, gilt Ziffer 2.2 entsprechend. Der Kunde haftet dem Lieferer dafür, daß durch die Verwendung derselben Rechte Dritter nicht verletzt werden. Eine Prüfungspflicht des Lieferers besteht nicht.
2.5 Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Kunden und die Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Lieferers, sofern der Kunde dieser nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt widersprochen hat. In Ermangelung einer Auftragsbestätigung erfolgt die Annahme des Vertragsangebots des Kunden durch die Ausführung der Bestellung.
2.6 Bestellte Mengen dürfen um bis zu 10% über- oder unterschritten werden. Berechnet wird in jedem Fall die tatsächlich gelieferte Menge.
2.7 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
2.8 Angegebene Preise sind Nettopreise, die sich noch um die gesetzliche Mehrwertsteuer erhöhen. Kosten für Transport und Verpackung sind darin noch nicht enthalten und werden dem Kunden auch bei einer DDU-Lieferung in Rechnung gestellt.
2.9 Erhöhen sich nach Vertragsabschluß die Rohstoffpreise, so ist der Lieferer berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen. Dies gilt nicht, wenn zwischen dem Vertragsschluß und dem Zeitpunkt der vertragsge-mäßen Lieferung vier Monate oder weniger liegen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10%, so kann der Kunde innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten. Dem Lieferer wird statt dessen ein Rücktrittsrecht zugestanden für den Fall, daß infolge der Erhöhung der Rohstoffpreise der vereinbarte Preis um 20% oder mehr erhöht werden müßte.
3. Lieferung
3.1 Die Lieferfrist beginnt im Zweifel mit dem Eingang der Bestellung des Kunden zu laufen, jedoch nicht vor Klärung aller für die Vertragserfüllung erforderlichen Einzelheiten und vor Beibringung aller vom Kunden zu beschaffen-den Unterlagen oder Teile. Sie verlängert sich um den Zeitraum, der ggf. für die Erledigung von Ein- und Ausfuhrmodalitäten erforderlich ist. Sie verlängert sich des weiteren um den Zeitraum einer nicht vom Lieferer zu vertretenden Behinderung (Arbeitskampf o.ä.) beim Lieferer oder bei seinem Unterlieferanten oder Subunternehmer sowie für den Zeitraum eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts des Lieferers.
3.2 Der Lieferer hat ein Zurückbehaltungsrecht, solange der Kunde mit einer Verpflichtung aus diesem oder einem anderen Vertrag zwischen den Parteien im Verzug ist, es sei denn, daß diese Verpflichtung nur ganz geringfügig ist und Vertragserfüllung durch den Lieferer nicht beeinträchtigt.
3.3 Der Kunde darf Teillieferungen nur zurückweisen, wenn ihm dies unter Berücksichtigung auch der berechtigten Belange des Lieferers unzumutbar ist.
3.4 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so kann der Lieferer in der vereinbarten Weise Vorauszahlung verlangen.
3.5 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware rechtzeitig abgesandt oder dem Kunden Lieferbereitschaft mitgeteilt wird.
4. Versand
4.1 Der Versand erfolgt durch Deutschen Paketversand.
4.2 Versandweg und Beförderungsmittel werden vom Lieferer nach billigem Ermessen bestimmt. Der Lieferer ist auch berechtigt, gegen Nachnahme zu liefern; insoweit entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
4.3 Versandfertig gemeldete Ware ist vom Kunden unverzüglich abzurufen. Geschieht dies nicht, so kann der Lieferer die Ware auf Kosten des Kunden einlagern.
4.4 Sichtbare Transportschäden hat der Kunde unverzüglich gegenüber dem Transportunternehmen zu rügen und in einem mit diesem gemeinsam errichteten Protokoll festzuhalten.
5. Zahlung
5.1 Der vereinbarte Preis ist nach Rechnungserhalt rein netto und ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig.
5.2 Das Recht zur Aufrechnung und zur Zurückbehaltung wird ausgeschlossen. Dies gilt für die Aufrechnung dann nicht, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.3 Für den Zahlungsverzug gilt die gesetzliche Regelung, insbesondere § 286 BGB.
5.4 Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Lieferer berechtigt, die Weiterveräußerung, Weiterbenutzung oder die Verarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen und ihre Rückgabe an sich zu verlangen.
5.5 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden nachträglich Umstände bekannt, die bei verständiger Würdigung die Gefahr begründen, daß der Kunde der Zahlungspflicht nicht nachkommen wird, so kann der Lieferer Vorauskasse verlangen.
6. Leistungsstörungen und Schadensersatz
6.1 Mängel sind unverzüglich zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung der Ware nach Erhalt nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Die Rüge muß schriftlich erfolgen, vorab per Telefax. Der Kunde hat dem Lieferer Gelegenheit zur Überprüfung der Mängelrüge zu geben.
6.2 Steht dem Kunden ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, so kann der Lieferer nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Im Falle des Scheiterns oder der Verweigerung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern.
6.3 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr nach Übergabe der Sache. Rückgriffsansprüche nach § 479 BGB werden durch diese Regelung nicht berührt.
6.4 Ansprüche auf Schadenersatz stehen dem Kunden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Lieferers zu. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ferner nicht bei Verletzung einer Pflicht, die zum Wesen des Vertrages gehört (Kardinalpflicht).
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
Soweit nach dem Recht am Sitz des Kunden dieser Eigentumsvorbehalt nicht wirksam ist, hat der Kunde den Lieferer hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, dem Lieferer eine gleichwer-tige Sicherheit zu bieten. Statt dessen kann der Lieferer auch Vorauskasse verlangen.
7.2 Dem Kunden wird in jederzeit widerruflicher Weise gestattet, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu veräußern, zu benutzen oder zu verarbeiten.
7.3 Für den Fall einer Weiterveräußerung tritt der Kunde dem Lieferer schon jetzt seine Ansprüche gegen seinen Abnehmer ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an. Dem Kunden wird in jederzeit widerruflicher Weise gestattet, die Forderung einzuziehen. Der Lieferer ist zur Aufdeckung der Abtretung berechtigt, sobald der Kunde einer Zahlungspflicht gegenüber dem Lieferer nicht pünktlich nachkommt. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferer Auskunft zu erteilen über Name und Anschrift des Abnehmers sowie über Höhe und Fälligkeit der abgetretenen Forderung. Er hat den Lieferer nach Kräften bei der Geltendmachung der Forderung zu unterstützen.
Erfolgt die Weiterveräußerung zusammen mit anderen Gegenständen, so beschränkt sich die Abtretung abweichend von Satz 1 auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Verhältnis zwischen dem Rechnungsbetrag für die Vorbehaltsware zur Gesamtforderung des Kunden gegen den Abnehmer entspricht.
7.4 Für den Fall einer Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware vereinbaren die Parteien schon jetzt folgendes: Der Lieferer wird Miteigentümer an der neuen Sache. Die Höhe des Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Ziffer 7.3 gilt entsprechend.
7.5 Soweit der Wert der Sicherungsgegenstände 120% der zu sichernden Forderungen übersteigt, ist der Lieferer auf Verlangen des Kunden verpflichtet, Sicherungsgegenstände nach seiner Wahl durch Übertragung des Vorbe-haltseigentums an den Kunden bzw. durch Rückabtretung die Ansprüche gegen den Abnehmer des Kunden freizugeben.
7.6 Im Falle des Verlustes, der Pfändung, Zerstörung oder Beschädigung der Sicherungsgegenstände ist der Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde tritt hiermit im Voraus seine Ansprüche hieraus gegen jeden Dritten, insbesondere gegen den Schädiger oder gegen die Versicherung, an den Lieferer ab.
8. Werkzeuge
8.1 Werkzeuge oder Formen, die der Lieferer für die Vertragserfüllung hergestellt oder beschafft hat, bleiben im Eigentum des Lieferers. Dies gilt auch dann, wenn dieselben dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
9. Dauerabschlüsse
9.1 Bei Verträgen zur fortlaufenden Belieferung des Kunden hat dieser rechtzeitig im Voraus die benötigten Monatsmengen zu disponieren und demgemäß abzurufen. Unterbleibt dies, ist der Lieferer nach Setzung einer Nachfrist berechtigt, die monatlich zu liefernden Mengen selbst festzulegen und demgemäß zu liefern.
9.2 Wird die vereinbarte Gesamtmenge durch die Summe der Einzelabrufe überschritten, so ist der Lieferer berechtigt, die Auslieferung der Mehrmenge von einer neuen Preisvereinbarung abhängig zu machen.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Dieser Vertrag richtet sich nach deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
10.2 Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers bzw. das für das jeweilige Lieferwerk zuständige Gericht. Dem Lieferer steht es jedoch frei, den Kunden an dem für dessen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
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